Immobilien als Kapitalanlage sind eine effektive Möglichkeit, Steuern zu sparen und gleichzeitig ein langfristiges Vermögen aufzubauen. Besonders Neubauwohnungen mit 5 % degressive Abschreibung (AfA) und Denkmalimmobilien und Sanierungsobjekte mit Denkmal- oder Sonder-AfA bieten Kapitalanlegern erhebliche steuerliche Vorteile. Hinweis: Wir empfehlen weitere Informationen und Möglichkeiten über Ihren Steuerberater einzuholen, die Ausführungen ersetzen
keine professionelle Beratung durch Steuerberater!
Warum Immobilien steuerlich begünstigt sind:
Immobilien gelten als essenziell für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung. Um Investitionen in den Wohnungsbau und die Sanierung historischer Bauten zu fördern, hat der Gesetzgeber gezielte steuerliche Anreize geschaffen.
Für Kapitalanleger bedeutet dies:
Steuervorteile von Neubauwohnungen mit 5 % degressive-AfA:
Die degressive Abschreibung für Neubauten ermöglicht es, in den ersten Jahren nach dem Kauf - auf die Herstellungskosten - höhere Beträge steuerlich abzusetzen.
Beispielrechnung:
Ab ca. 10 Jahren könnte der Wechsel zur lineare AfA lohnen, fragen Sie hierzu einen Steuerberater, dieser kann Ihnen hierzu fundierte und auf Ihre Situation entsprechend Angaben liefern!
Steuervorteile von Denkmalimmobilien mit Denkmal- oder Sonder-AfA:
Denkmalimmobilien bzw. Sanierungsobjekte bieten hohe Abschreibungsmöglichkeiten im Immobiliensektor. Bis zu 100 % der Sanierungskosten können über einen Zeitraum von 12 Jahren abgeschrieben werden:
Beispielrechnung:
Innerhalb von 12 Jahren können die gesamten Sanierungskosten von 200.000 Euro abgeschrieben werden.
Zusammenfassung:
Die steuerlichen Vorteile machen Immobilien zur attraktiven Anlageklasse für Kapitalanleger. Während andere Investments wie Aktien oder Fonds nur begrenzt steuerlich begünstigt sind, profitieren Sie bei Immobilien von:
Ihr nächster Schritt:
Interessiert an einer Neubauwohnung oder Denkmalimmobilie? Lassen Sie sich beraten und erfahren Sie mehr! Vereinbaren Sie jetzt einen Termin – telefonisch oder online per Zoom – und starten Sie Ihre erfolgreiche Investition!
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Hinweis- wir sind keine Steuerberater: Die obigen Ausführungen sind lediglich allgemeine Angaben und ersetzten keine Steuerberatung. Bitte lassen Sie sich von einem Steuerberater beraten, welche konkreten Auswirkungen die steuerlichen Regelungen auf Ihren Einzelfall haben. Wir sind keine Steuerberater und beziehen uns lediglich allgemein an die gesetzlichen Vorgaben/Möglichkeiten.
Der Käufer einer Denkmalimmobilie kann die Sanierungskosten über 12 Jahre zu 100 % abschreiben. Die Abschreibung von Denkmalimmobilien ist im Einkommensteuergesetz §7h und §7i geregelt. Mit dem Kauf einer Denkmalimmobilie können die Sanierungskosten steuerlich zu 100 %, verteilt auf über 12 Jahre geltend gemacht werden. Der Sanierungsanteil liegt meist zwischen ca. 20 % – 80 % des Kaufpreises, davon können in den ersten 8 Jahren jeweils 9 % pro Jahr und 4 Jahre lang 7 % abgesetzt werden können.
Denkmal-AfA: Steuern sparen mit Denkmalimmobilien
Denkmalimmobilien stellen nicht nur aufgrund ihrer guten Vermietbarkeit, auch aufgrund steuerlicher Effekte eine ausgezeichnete Kapitalanlage
dar. Ein Anleger, der in eine
Denkmalimmobilie
investiert, erhält vom Staat einen erheblichen Steuervorteil und gezahlte Steuern zurück!
Grundlage der Steuerersparnisse sind die § 7h u. §7i EStG.
Bedeutet, dass durch die Sanierung der Denkmalimmobilie, Modernisierungskosten entstehen. Diese Sanierungskosten kann der Käufer verteilt auf über 12 Jahre zu 100 % abschreiben. So kann er in den ersten 8 Jahren jeweils 9 % der Modernisierungskosten pro Jahr als Werbungskosten abschreiben und in den letzten 4 Jahren jeweils 7 %.
Abschreibung der Finanzierungskosten für Kapitalanleger
Neben der Steuervorteile für Denkmalimmobilien können Kapitalanleger, die die Immobilie nach der Sanierung vermieten, zusätzlich noch die Finanzierungskosten (Zinsen etc.) zu 100 % abschreiben.
Abschreibung der Altbausubstanz
Darüber hinaus kann der Käufer noch die ursprüngliche Altbausubstanz steuerlich abschreiben.
Hierbei erfolgt bei Denkmalimmobilien, die vor dem 01.01.1925 gebaut wurde, eine lineare Abschreibung über 40 Jahre (somit 2,5 % pro Jahr) und bei Denkmalimmobilien, die ab dem 01.01.1925 errichtet wurden, eine Abschreibung von über 50 Jahre, somit 2,0 % pro Jahr.
Selbstbezug statt Kapitalanlage
Wird eine Denkmalimmobilie
nicht
als
Kapitalanlage
zur nachfolgenden Vermietung erworben, sondern zum Eigennutz/Selbstbezug, erfolgt ebenfalls ein Steuervorteil in fast selbiger Höhe.
Die Käufer können 90 % der Sanierungskosten über den Zeitraum von 10 Jahren abschreiben.
Hinweis: Wir machen keine Steuerberatung, sondern stellen Ihnen erste Informationen zu den Möglichkeiten der steuerlichen Vorteile dar. Für Details informieren Sie sich bei Ihrem Steuerberater. Irrtum und Änderungen vorbehalten.
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